Eine Förderung nach BAföG ist für die dreijährige Ausbildung möglich. Die Bibelschule Kirchberg e. V. ist seit 1. September 2012 BAföG-berechtigt. Das Regierungspräsidium Stuttgart (als zuständige Landesbehörde) hat anerkannt, dass der Besuch der dreijährigen Vollzeitausbildung zum Jugenddiakon, Jugendreferent, Jugendpastor, Mitarbeiter in Seelsorgeeinrichtungen oder Lebenshilfen, Gemeindegründer, Missionar und Evangelist an der Bibelschule Kirchberg dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist. Deshalb können Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die von staatlicher Seite für Berufsausbildungen vorgesehen sind. Dies betrifft u. a. den Rechtsanspruch für die Weiterzahlung von Kindergeld oder Waisenrente sowie die Förderung der Ausbildung nach BAföG.

Wer hat Anspruch auf Leistungen? (nach www.bafoeg.bmbf.de)

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.

Staatsangehörigkeit

Grundlage: § 8 BAföG. Neben Deutschen sind auch viele Ausländer/innen BAföG-berechtigt. Vom Grundsatz förderungsberechtigt sind Ausländer/innen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind beispielsweise Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis. Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Informationen zu dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung finden Sie unter »Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?« und Antragstellung.

Eignung

Grundlagen: § 9 BAföG, § 48 BAföG. Erforderlich sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zudem zu Beginn des fünften Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen. Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Fachsemester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.

Alter

Grundlage: § 10 BAföG. Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres – bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres – beginnen. Es zählt das Alter, in dem man die Ausbildung begonnen hat. Informationen zu den Ausnahmen, unter denen eine Förderung auch bei Überschreitung dieser allgemeinen Altersgrenze möglich ist, finden Sie unter dem Stichwort »Altersgrenze« in einer kostenlosen Infobroschüre unter: www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf.

Wo und wie beantragt man Leistungen nach dem BAföG?

Leistungen nach dem BAföGwerden beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt

Die Antragsstellung geschieht im 1. und 2. Ausbildungsjahr …

  • im Bezirk, in dem die Eltern der/des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser seinen ständigen Wohnsitz hat.
  • im Bezirk, in dem die/der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn sie/er verheiratet oder verwaist ist oder nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk desselben Amtes haben.

Die Antragstellung geschieht im 3. Ausbildungsjahr …

  • beim Landratsamt Schwäbisch Hall.

Gewährung von Förderungsleistungen

  • Über den Antrag wird in der Regel für ein Jahr {sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG).
  • Leistungen nach dem BAföG werden mit Aufnahme der Ausbildung, aber frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. 1 BAföG). Beispiel: Du hast dich zum Herbsttrimester 2018 an der Bibelschule Kirchberg beworben und dein Studium im September aufgenommen, allerdings erst im Oktober einen BAföG-Antrag gestellt. Du kannst somit frühestens ab Oktober Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab September erfolgen.

Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen

  • Sollten noch einzelne Unterlagen fehlen, reicht zur Fristwahrung auch ein formloser, aber schriftlicher Antrag, der bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung noch vor Monatsende eingehen muss (im obigen Beispiel bis zum 30. September).
  • Das Formblatt 2 und eine Mietbescheinigung (von der Schule auszufüllen) können nachgereicht werden.

Die Förderung erfolgt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 Kirchenberufe V …

  • im 1. und 2.Ausbildungsjahr wie die von Schülern von Berufsaufbauschulen.
  • im 3. Ausbildungsjahr wie die von Studierenden an Höheren Fachschulen.

Rückzahlung der Förderungsleistung

  • Im 1. und 2. Ausbildungsjahr muss nichts zurückgezahlt werden.
  • Im 3. Ausbildungsjahr muss die Hälfte des erhaltenen Fördergeldes zurückgezahlt werden.

Die aktuellen Bedarfssätze

  • Die Bedarfssätze liegen zurzeit zwischen 391 Euro und 610 Euro.
  • Den Höchstsatz erhält nur, wer beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert ist oder dessen Eltern nicht zu viel verdienen.

Besondere Hinweise

  • Es ist auf § 60 des Sozialgesetzbuches vom 11.12.1975 (BGB1 I S 3015) - SGB 1 - hinzuweisen: Auszubildende, ihre Eltern, Erziehungsberechtigten und Ehegatten sind verpflichtet, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung die Änderung von Tatsachen anzuzeigen, über die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung
    Erklärungen abgegeben wurden.
  • Die Schule ist verpflichtet, das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich in Kenntnis darüber zu setzen, wenn Auszubildende frühzeitig die Ausbildung beenden oder drei Tage unentschuldigt fehlen.
    Unentschuldigtes Fehlen am Unterricht führt zu Rückzahlungen der Förderungsleistung.